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Änderung der Lohnkostenberechnung für Expatriates

Änderung der Lohnkostenberechnung für Expatriates

Änderung der Lohnkostenberechnung für Expatriates

Das neue Gesetz über die Versorgungsberechtigten der Sozialversicherung, das am 1. Juli 2020 in Kraft tritt, wird – neben anderen Äderungen - die Methode zur Berechnung der Beitragsbasis für Expatriates erheblich verändern, was für die Arbeitgeber zusätzliche Kosten bedeuten kann. Es lohnt sich, sich rechtzeitig darauf vorzubereiten und die Entsendungsstrukturen für die betroffenen Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Die EU-Koordinierungsverordnung 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit besagt, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt und ihn zur Arbeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsendet, den Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des entsendenden Mitgliedstaates (in diesem Fall nach den ungarischen Vorschriften) unterstellt bleibt, sofern die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert.

Für den Zeitraum, in dem in Ungarn kein steuerpflichtiges Einkommen vorhanden ist, weil der Arbeitnehmer ins Ausland entsandt wird, ist die Beitragsbasis Gemäß dem Abschnitt (2) des Paragraphen 4 (k) des geltenden Gesetzes über die Versorgungsberechtigten der Sozialversicherung (LXXX von 1997, im Folgenden: Beitragsgesetz) wie folgt: "das im Arbeitsvertrag festgelegte Grundgehalt, wenn die Arbeit aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines Vertrags nach ausländischem Recht ausgeführt wird, ist der monatliche Betrag der Vertragsgebühr".

Im Hinblick auf das Grundgehalt ist es auch wichtig, die damit verbundene rechtliche Definition weiter zu prüfen, um zu bestimmen, was aus den Lohnkosten zur Beitragsgrundlage gehört. Gemäß dem Abschnitt (2) des Paragraphen 4 (k) der Gesetzesverordnung Nr. 195/1997 wird der Lohn definiert, der im Jahr vor der Entsendung direkt von der Leistung und der Arbeitszeit des Arbeitnehmers abhängig ist, und zwar auf der Grundlage des Grundgehalts des Arbeitnehmers und des durchschnittlichen Monatslohns, der gemäß der statistischen Buchführung tatsächlich gezahlt wird. Mangels dieser Angaben, so ist der Monatsgrundlohn die Beitragsgrundlage.

Bei einer Entsendung ins Ausland mussten also die ungarischen Beiträge auf der Grundlage des arbeitsvertraglichen Grundgehalts gezahlt werden, das bisher auf dem tatsächlich berechneten Grundgehalt beruhte.

Gemäß Abschnitt ba) des Paragraphen 27 des neuen Gesetzes über die Versorgungsberechtigten der Sozialversicherung (Gesetz CXXII von 2019, in Kraft getreten am 1. Juli 2020) ist jedoch für den Zeitraum, in dem in Ungarn kein steuerpflichtiges Einkommen besteht, "die Beitragsbasis ist das Grundgehalt, mindestens aber der vom Statistischen Zentralamt für Juli des Vorjahres veröffentlichte nationale Durchschnittsbruttoverdienst für Vollzeitbeschäftigte". Im Juli 2019 betrug dieser Betrag beispielsweise 362.600 HUF, was deutlich über dem ungarischen Mindestlohn liegt.

(Die Beitragsgrundlage kann darunter liegen, wenn das im laufenden Monat als Gegenleistung für die Tätigkeit erzielte Einkommen nicht den oben genannten Durchschnittslohn erreicht). Mit dieser Änderung sollte die Regel, dass das monatliche Grundgehalt für das Jahr vor der Entsendung abgeschafft wird, berücksichtigt werden.

Diese Änderung betrifft also ungarische Unternehmen, die Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen ins Ausland entsenden. Nach der bisherigen Praxis wurde der Beitrag auf der Grundlage des Grundgehalts in Ungarn im Vorjahr gezahlt, während ab dem 1. Juli 2020 das in dem betreffenden Monat verdiente Einkommen als Beitragsgrundlage gilt.

Daraus geht hervor, dass sich die Gesetzgebung zwar leicht geändert hat und in vielen Fällen für die Berechnung der Beitragsgrundlage nicht relevant ist, dass sie jedoch für einige Unternehmen, die Arbeitnehmer mit niedrigeren Grundgehältern entsenden, möglicherweise relevanter ist. Da es nicht leicht zu bestimmen ist, wann das Bruttovolkseinkommen berücksichtigt werden muss, sollte bei Entsendungen überlegt werden, ob sich diese Änderung auf die Lohnkosten unseres Unternehmens auswirken könnte.

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