Änderungen der Rechnungsstellungsregeln und der Rechnungsdatenbereitstellung im Jahr 2020
Wie bereits in unserem letzten Newsletter erwähnt, veröffentlicht VGD Hungary eine Reihe von Newslettern zu den wichtigsten Steueränderungen im Jahr 2020. In diesem aktuellen Newsletter, dem ersten der Reihe, möchten wir auf die bevorstehenden Änderungen bei der Rechnungsstellung und Rechnungsdatenbereitstellung hinweisen.
Änderungen der Rechnungsstellungsregeln im Jahr 2020
- Ab dem 1. Juli 2020 wird die Frist für die Ausstellung einer Rechnung von 15 Tagen auf 8 Tage verkürzt, was zu beachten ist, da Steuerzahler, die überfällig sind, mit einer Geldstrafe von bis zu 500,000 HUF (ca. 1,500 EUR) belegt werden können.
- Auch ab dem 1. Juli 2020 müssen die ersten acht Ziffern der Umsatzsteuernummer der Kunden (Gruppen-Umsatzsteuernummer für Gruppensteuerzahler) vom Rechnungssteller gemäß den Änderungen in der Rechnungsdatenbereitstellung gemeldet werden.
- Ebenso müssen ab dem 1. Juli 2020 Rechnungen für folgende steuerbefreite Tätigkeiten ausgestellt werden:
- Dienstleistungen, die von Unternehmen der menschlichen Gesundheit erbracht werden (d. h. nicht öffentliche Dienstleister);
- zahnärztliche Leistungen;
- Verkauf von Immobilien;
- sonstige Ausbildung (Schulungen nach „OKJ“ oder dem Erwachsenenbildungs-gesetz);
- Dienstleistungen, die eine Genossenschaft für das Mitglied erbringt.
Datenbereitstellung eingehender Rechnungen
Ab dem 1. Juli 2020 ändert sich auch der Bereitstellung auf der Rechnungsempfängerseite: auf den sogenannten M-Blättern der Umsatzsteuererklärungen sollen nicht nur Rechnungen mit einem Umsatzsteuerinhalt über 100,000 HUF (ca. 300 EUR) ausgewiesen werden, aber alle erhaltenen Rechnungen sollten enthalten sein. Da dies für einige Steuerzahler einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten kann, kann es sich lohnen, mit der Entwicklung geeigneter IT-Lösungen zu beginnen, um diese Berichtspflicht zu erleichtern.
Wichtige Änderungen bei der Rechnungsdatenbereitstellung
- Ab dem 1. April 2020, um 0:00 Uhr, wird die Ungarische Steuerbehörde („UStb.“) das 2.0 Rechnungsbereitstellung Interface für Echtzeitdatenfeeds einführen, was dazu führt, dass die Berichterstellung mit dem aktuellen Interface der Version 1.1 als nicht erfolgreich gilt. Wir möchten betonen, dass die Verwendung der – bis zum 31. März vollkommen einwandfreien – Version 1.1 am 1. April zu einer Geldstrafe von bis zu 500.000 HUF (ca. 1.500 EUR) pro Rechnung führen kann.
Die Entwicklungsdokumentation und die Schemata für das neue (2.0) Interface sind seit dem 31. August 2019 auch in englischer Sprache auf der offiziellen Website des Online Rechnungssystem verfügbar. Die Testmöglichkeiten für das neue Interface werden voraussichtlich im Februar 2020 beginnen, der genaue Zeitpunkt ist jedoch noch nicht bekannt. Wir empfehlen dringend, dass Sie das 2.0 Interface auf Ihrem System testen, da viele Fehler und falsche Einstellungen ohne das Risiko einer Geldstrafe aufgedeckt werden können.
- Ab dem 1. Juli 2020 umfasst die Meldepflicht unter anderem die Lieferung von Waren und Dienstleistungen auf dem ungarischen Staatsgebiet, wenn der Kunde inländischer Steuerpflichtiger ist und im Zusammenhang mit der Transaktion sein Steuerabzugsrecht ausübt. Dies bedeutet, dass ab dem 1. Juli Angaben zum steuerbefreiten Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie zu Reverse-Charge-Transaktionen erforderlich sind (vorausgesetzt natürlich, dass die Transaktion in Rechnung gestellt wurde).
- Ab dem 1. Januar 2021 ist der Rechnungssteller verpflichtet, Rechnungen an Nichtsteuerpflichtige (z. B. Privatpersonen) sowie an innergemeinschaftliche und von der Export befreite Verkäufe zu melden.
Sowohl für die Änderungen vom 1. Juli 2020 als auch vom 1. Januar 2021 gibt es eine Übergangsbestimmung, wonach das Datum der Rechnungsstellung (nicht das Erfüllungsdatum!) bestimmt, ob die „alten“ oder die „neuen“ Regeln anzuwenden sind (d. h. ob ein Rechnungsdaten-Feed erforderlich ist oder nicht).
Infolge der oben genannten Änderungen in zwei Schritten wird das gesamte Rechnungsstellungssystem für die UStb. transparent sein, was auch das Risiko von Steuerhinterziehung und Umsatzsteuerbetrug minimiert und ein voraussichtliches Budgetplus zur Folge hat.
Darüber hinaus kann die UStb. gemäß den bereits kommunizierten Plänen ab 2021 eine Umsatzsteuererklärung für alle in Ungarn registrierten Steuerpflichtigen ausarbeiten, da sie seit 2017 Lohnsteuererklärungen für Privatpersonen erstellt.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, wenn Sie ein nicht-ungarisches Rechnungsprogramm verwenden (z. B. ein Programm innerhalb Ihrer Unternehmensgruppe oder ein von Ihrer Muttergesellschaft entwickelten Programm) sollen Sie der Übergang zu den oben genannten Änderungen sofort beginnen. Basierend auf unserer Erfahrung kann der IT-Übergang je nach Komplexität Ihres Rechnungsstellungsprogramms bis zu mehreren Monaten dauern. Inländische Rechnungsprogramme müssen von den Entwicklern ihrer Dienstleister neu gestaltet werden, damit sich die Steuerzahler, die eine solche Rechnungssoftware verwenden, nicht mit dem IT-Teil der Änderungen befassen müssen. Natürlich lohnt es sich, beispielsweise die Rechnungsstellungsprozesse zu überprüfen und im Bedarfsfall, zu ändern.
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Wenn Sie während Ihres Übergangs IT-Hilfe benötigen, unterstützt VGD Hungary Sie gerne bei IT-Entwicklungen
im Zusammenhang mit der Rechnungsdatenbereitstellung.