Please refer to the following link
for the Hungarian version: A Parlament előtt a 2020. évi őszi adócsomag
for the English version: The autumn 2020 tax package is before Parliament
Das Steuerpaket für Herbst 2020 liegt dem Parlament vor
Am 13. Oktober 2020 legte die Regierung dem Parlament das Herbststeuergesetz vor. Die Gesetzesvorlage betrifft fast alle ungarischen Steuergesetze. Nach der endgültigen Abstimmung des Parlaments werden wir unsere Kunden auch ausführlich über die angenommenen Änderungen informieren.
In diesem Newsletter möchten wir die wichtigsten erwarteten Änderungen in Bezug auf die wichtigsten Steuerarten vorstellen.
Umsatzsteuer
- Änderung der Fernabsatzregeln:
Ab dem 1. Juli 2021 wird das Umsatzsteuerpaket für den elektronischen Handel der Europäischen Union in die ungarische Gesetzgebung umgesetzt.
- Die innergemeinschaftlichen Fernabsatzregeln werden sich ändern.
- Die Umsatzsteuerbefreiung für kleine Sendungen (höchstens 22 EUR) wird eingestellt.
- Elektronische Plattformen, die den elektronischen Handel erleichtern, sind steuerpflichtig (entsprechende Dokumentationspflicht gilt).
- Die One-Stop-Shop-Regeln werden geändert, damit die Steuerzahler den neuen Steuerpflichten nachkommen können.
- Umsatzsteuerrückerstattung für uneinbringliche Forderungen:
Ab dem 1. Januar 2021 wird die Möglichkeit der Erstattung der Umsatzsteuer auf uneinbringliche Forderungen auf Forderungen ausgedehnt, bei denen der Kunde (Schuldner) ein Umsatzsteuerzahler (z. B. eine Privatperson) ist.
- Erstellung des Entwurfs der Umsatzsteuererklärung (eVAT) durch die Steuerbehörde:
Ab dem 1. Juli 2021 erstellt der NAV auf der Grundlage der online eingegangenen Rechnungsdaten unter aktiver Beteiligung der Steuerzahler Entwürfe für Umsatzsteuererklärungen. Steuerzahler müssen die abzugsfähige Steuer einzeln auf Rechnungsbasis festlegen.
Lohnsteuer
- Das System der Steueranreize wird transparenter
Der bei bestimmten Krankheiten verfügbare persönliche Vorteil wird von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Mit der Änderung wird auch die Reihenfolge der Inanspruchnahme von Steuervorteilen klargestellt.
- Vereinheitlichung der verfügbaren Menge für Erholungszwecke
Ab dem 1. Januar 2021 wird sich der jährliche verfügbare Betrag für Erholungszwecke für alle Arten von Arbeitgebern (Haushaltsbehörde oder anderer Arbeitgeber) einheitlich auf 450.000 HUF ändern. - Steuerbefreiung für Screening-Tests
Ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes wird die derzeitige Steuerbefreiung für Impfungen des Arbeitgebers auch auf Screening-Tests ausgedehnt. In beiden Fällen hängt die Steuerbefreiung nicht vom Gewährungsdatum ab.
Körperschaftssteuer
- Entwicklungsreserve
Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 kann die entsprechende Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage bis zur Höhe des Vorsteuergewinns genutzt werden. Das 10-Milliarden-HUF-Limit wird aufgehoben.
- Steuergutschrift für energiesparende Investitionen
Die Steuergutschrift ist nicht mehr verfügbar, wenn es sich bei der betreffenden Investition um ein Auto oder ein Elektroauto handelt. (Gültig für Investitionen, die nach dem 31. Tag nach Verkündung des Gesetzes getätigt wurden). - Betriebsstätte
Die Regeln für die Betriebsstätte werden verschärft. Unter anderem kann die Erbringung von Dienstleistungen durch eine ungarische Privatperson, die bei einem ausländischen Unternehmen beschäftigt ist, eine ungarische Betriebsstätte schaffen.
Einzelsteuer kleiner Unternehmen („KIVA”)
- Erhöhung der Schwellenwerte für das Betreten und Verlassen des Geltungsbereichs von KIVA
Die Schwellenwerte für Umsatz und Bilanzsumme, unter denen Unternehmen berechtigt sind, dieses günstige Steuersystem zu wählen (vorbehaltlich der statistischen Mitarbeiterzahl von 50), werden von derzeit 1 Mrd. HUF auf 3 Mrd. HUF steigen. Die Einnahmenschwelle, ab der Steuerzahler den Anwendungsbereich dieses Steuersystems verlassen sollten, wird ebenfalls von derzeit 3 Mrd. HUF auf 6 Mrd. HUF steigen.
Lokale Gewerbesteuer
- Die Anpassung der Steuerbemessungsgrundlage zu marktüblichen Konditionen ist auch für die Zwecke der örtlichen Gewerbesteuer relevant
In der Rechnung ist die Verpflichtung der Körperschaftsteuerzahler festgelegt, die marktüblichen Preise auf ihre Transaktionen mit verbundenen Parteien anzuwenden, wenn sich die Transaktion entweder auf die Nettoumsatzerlöse oder auf Kosten und Aufwendungen auswirkt, die den Nettoumsatz verringern (diese Verpflichtung gilt derzeit auch implizit ). Ähnlich wie beim Körperschaftsteuergesetz kann ab dem 1. Januar 2021 die lokale Gewerbesteuerbemessungsgrundlage um den Betrag der marktüblichen Preisanpassung reduziert werden, wenn eine entsprechende Erklärung der entsprechenden Gegenpartei vorliegt.
- Änderungen der auf Vermögenswerten basierenden Methode zur Zuweisung von Steuerbemessungsgrundlagen
Ab dem 1. Januar 2021 wird der Anhang des örtlichen Steuergesetzes dahingehend geändert, dass im Falle von Mietwagen / Leasing der Vermögenswert dieser Fahrzeuge dem Sitzplatz und den Betriebsstätten im Verhältnis zu zugeordnet werden muss die dort angefallenen Personalkosten.
- Einreichung der lokalen Gewerbesteuererklärung bei der staatlichen Steuerbehörde anstelle der Kommunen
Ab 2021 muss die Steuererklärung nur noch bei der staatlichen Steuerbehörde eingereicht werden (anstatt bei jeder Gemeinde eine separate Steuererklärung einzureichen). Das Rücksendeformular enthält Daten sowohl zum Sitzplatz als auch zu allen Betriebsstätten.
- Die lokale Gewerbesteuerpflicht für vorübergehende Bautätigkeiten wird eingestellt
Ab 2021 wird die vorübergehende lokale Gewerbesteuerpflicht für Bautätigkeiten eingestellt. Bauarbeiten, die innerhalb des Steuerjahres länger als 180 Tage ausgeführt werden, schaffen jedoch weiterhin eine Betriebsstätte auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde.
Staatsdienst
- Mit Ausnahme der Ausstellung bestimmter Dokumente ist das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ab 2021 zollfrei.
Steuerverfahren, Steuerverwaltung
- Ab 2021 kann einmal jährlich eine 12-monatige automatische Ratenzahlung ohne Zuschlag für Steuerschulden von bis zu 1 Mio. HUF (bei Einzelpersonen) oder Steuerschulden von bis zu 3 Mio. HUF (bei Einzelpersonen) verlangt werden der Unternehmen mit einem verlässlichen Steuerzahler-Rating). Mitgliedern von Körperschaftsteuergruppen stehen jedoch keine Zahlungserleichterungen zur Verfügung (ähnlich wie Mitgliedern der Umsatzsteuergruppe, wie in den geltenden Vorschriften festgelegt).
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VGD Hungary bietet effektive professionelle Unterstützung mit maßgeschneiderter Steuerberatung, umfassenden Compliance-Services und kontinuierlicher Überwachung des rechtlichen Hintergrunds, um sicherzustellen, dass seine Kunden alle relevanten Steuer- und Rechnungslegungsvorschriften erfüllen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Newsletter haben, helfen Ihnen die Steuerexperten von VGD Hungary gerne weiter. Dieser Newsletter enthält allgemeine Informationen und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar.