Die Regeln für Fernarbeit sind für die Dauer des Ausnahmezustands flexibler geworden
Das am 12. November 2020 in Kraft getretene Regierungsdekret 487/2020 (XI. 11.) hat die Regeln für Fernarbeit für den Ausnahmezustand flexibler gemacht.
Das ungarische Arbeitsgesetz („Mt.“) definiert Fernarbeit als regelmäßige Tätigkeit an einem vom Arbeitgeber getrennten Ort, die von einem Computergerät ausgeführt wird und deren Ergebnisse elektronisch übermittelt werden. Darüber hinaus ist der Mt. regelt das Fernarbeiten in mehrfacher Hinsicht, von denen die Vorschriften für den Ausnahmezustand gemäß dem Regierungsdekret abweichen können. Dies bedeutet auch, dass im Arbeitsvertrag sogar das sogenannte Home Office als Fernarbeit gemäß dem Mt. behandelt werden kann.
Als allgemeine Regel des ungarischen Lohnsteuergesetzes gelten bestimmte Kostenerstattungen, die Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Fernarbeit nach dem Arbeitsgesetz gewährt werden, als steuerlich absetzbare Posten. Wenn der Arbeitnehmer ordnungsgemäß nachweist, dass solche Kosten entstanden sind, sollte die damit verbundene Erstattung nicht Teil seines Einkommens sein. Entgegen dieser allgemeinen Regel wurde gemäß den Bestimmungen des Regierungsdekrets im Ausnahmezustand der monatliche Betrag auf 10 Prozent des am ersten Tag des Steuerjahres gültigen Mindestlohns (16.100 HUF im Jahr 2020) an eine Fernbedienung gezahlt Arbeitnehmer sollten ohne Belege als steuerlich absetzbar angesehen werden. Selbst in diesem Fall sollte der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers die Möglichkeit der Fernarbeit enthalten. Wenn der Arbeitgeber die Vereinfachung gemäß dem Regierungsdekret nutzen möchte, muss er daher die Arbeitsverträge entsprechend ändern.
Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ohne Belege ist, dass der Einzelne keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach der allgemeinen Regel hat, auf die sich das Regierungsdekret bezieht (nämlich Internetnutzungsgebühr, Mietgebühr, Heizung, Strom und andere technologische Energiegebühr). Andererseits bedeutet dies auch, dass, wenn die monatlichen Ausgaben des Arbeitnehmers für diese Art von Kosten 10 Prozent des monatlichen Mindestlohns überschreiten, der gesamte Betrag weiterhin steuerlich absetzbar bleiben kann, wenn geeignete Belege (Rechnungen, Aufstellungen, usw.) vorgelegt werden. In solchen Fällen kann es daher nicht sinnvoll sein, sich für die im Regierungsdekret festgelegte „Pauschalerstattung“ zu entscheiden.
Wenn sich die Fernarbeit nicht auf den gesamten Monat auswirkt, sollte im Ausnahmezustand nur der (basierend auf den förderfähigen Tagen) aufgeteilte Teil des oben genannten monatlichen Betrags ohne Belege als steuerlich absetzbar angesehen werden.
* * *
Die Steuerexperten von VGD Hungary überwachen ständig die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der
staatlichen Steuervorschriften in Bezug auf den Ausnahmezustand.
Sollten Sie Fragen zu diesem Newsletter haben, helfen Ihnen die Steuerexperten von VGD Hungary gerne weiter.
Dieser Newsletter enthält allgemeine Informationen und stellt keine Steuerberatung dar.