Cookie / Cookie Informationen
Lieber Besucher! Wir möchten Sie darüber informieren, dass wir Cookies verwenden, um die Benutzererfahrung der vgd.hu-Website zu verbessern. Durch die Nutzung unserer Website erkennen Sie unsere Informationen an.
Weiterlesen
Ich nehme an
Ich akzeptiere nicht

VGD Hungary Ihr Expertenpartner

Die Wegzugsbesteuerung (oder „exit taxation“) wurde auch in Ungarn eingeführt

Die Wegzugsbesteuerung (oder „exit taxation“) wurde auch in Ungarn eingeführt

Die Wegzugsbesteuerung (oder „exit taxation“) wurde
auch in Ungarn eingeführt

 

Ungarn hat zum 1. Januar 2020 die Wegzugsbesteuerungsregeln der sogenannten Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken Richtlinie (Anti Tax Avoidance Directive; ATAD) der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt.

Da die neuen Regeln im ungarischen Körperschaftsteuergesetz (daher: „KöSt-Gesetz“) enthalten sind, wird die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage beeinträchtigt, wenn die Bedingungen für die Wegzugsbesteuerung erfüllt sind.

Die Wegzugssteuer entsteht, wenn ein in Ungarn ansässiges Unternehmen seinen Sitz, sein Vermögen oder seine Geschäftstätigkeit außerhalb von Ungarn (im Ausland) verlegt und der Verkaufspreis der übertragenen Vermögenswerte und Aktivitäten unter ihrem Marktwert zum Zeitpunkt des Verkaufs liegt.

Diese Art des Unterverkaufs kann zwischen verbundenen Parteien normal sein, beispielsweise wenn eine ungarische Tochtergesellschaft ihre Vermögenswerte an ihre Muttergesellschaft verkauft. Die Einhaltung solcher Transaktionen mit dem Fremdvergleichsprinzip muss jedoch vom ungarischen Verkäufer (abhängig von seinem nationalen Recht auch vom ausländischen Käufer) in seiner Verrechnungspreisdokumentation nachgewiesen werden (natürlich nur unter anderen Verrechnungspreisbedingungen – wie z. B. als Transaktionswert, Unternehmensgröße, usw. – ebenfalls erfüllt sind). Ist die Begründung nicht möglich, oder wird sie von der Steuerbehörde bei einer Steuerprüfung nicht akzeptiert, so erhöht sich die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage um die betreffende Differenz.

Unterverkäufe sind zwischen unabhängigen Parteien relativ selten, aber es ist möglich: hauptsächlich, wenn zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eine (zumindest für die Steuerbehörde) „unsichtbare“ Beziehung besteht (z. B. eine Beteiligung unter 50%; Freundschaft oder ferne relative Verbindung). Bisher waren ungarische Verkäuferunternehmen, die an solchen Transaktionen beteiligt waren, rechtlich in der Lage, ihre Vermögenswerte unter dem Marktpreis zu bewerten. Seit dem 1. Januar 2020 müssen sie jedoch ihre Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage um die Differenz zwischen Marktpreis und Verkaufspreis erhöhen, und dieser Wert muss auch bei der Berechnung die Erhöhungs- und Verringerungsmöglichkeiten der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

Das KöSt-Gesetz sieht eine fünfjährige, gleichmäßige Ermäßigung der zu zahlenden Steuer vor (20-20% pro Jahr), wenn der ungarische Verkäufer seinen Geschäftssitz in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) verlegt. Bei einem Umzug in ein Drittland kann diese Leistung nicht angewendet werden und die Wegzugssteuer ist sofort fällig.

Gemäß dem KöSt-Gesetz sollten die Regeln der Wegzugsbesteuerung nicht auf Transaktionen angewendet werden, die Wertpapierfinanzierungen oder Transaktionen mit Sicherheiten beinhalten oder wenn die Übertragung des Vermögens des Verkäufers erforderlich war, um die aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen oder das Liquiditätsmanagement zu erfüllen (und das Vermögen wird es innerhalb eines Jahres nach Ungarn zurückgekehrt).

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen scheint es, dass seit dem 1. Januar 2020 die Verlagerung ungarischer Geschäftsführung und / oder Vermögenswerte in ein anderes Land sorgfältig abgewogen werden muss.

* * *

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit diesem Newsletter haben oder sich nicht sicher sein, ob Ihre laufenden Geschäfts- oder Vermögensverlagerungen von den neuen Anforderungen betroffen sind, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren: die Steuerberatungsgruppe von VGD Hungary steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Seite teilen: