Eine weitere Frist für die Verrechnungspreise steht bevor
Die so genannten CbC-Meldepflichten (Country-by-Country) sollten bis zum 31. Dezember 2019 gegenüber der Ungarischen Steuerbehörde erfüllt sein. Wenn die Melde-, oder Datenübermittlungspflicht der CbC nicht eingehalten sind, die maximale Ausfallstrafe kann bis zu 20 Millionen Forint betragen!
In den letzten Jahren hat die OECD die Anforderungen an die Dokumentation von Verrechnungspreisen multinationaler Unternehmen im Rahmen von BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) überarbeitet. Nach der neuen Verordnung ist einerseits eine Unternehmensgruppe verpflichtet ihrer zuständigen Steuerbehörde einen CbC-Bericht vorzulegen. Andererseits besteht die Verrechnungs-preisdokumentation für Steuerjahre, die 2018 beginnen, aus zwei Arten von Elementen, das Master File und die Lokal Files. Die dritte Säule der Verrechnungspreisregulierung ist die CbC-Meldepflicht.
Wer muss einen CbC-Bericht einreichen?
Diejenigen multinationalen Unternehmensgruppen, die in mindestens zwei Ländern tätig sind und deren konsolidierter Umsatz im Steuerjahr (in diesem Fall Steuerjahr 2018) vor dem untersuchten Steuerjahr (d. h. Steuerjahr 2019) 750 Millionen Euro (ca. 241 Milliarde Forint) übersteigt.
Da es sich um eine relativ hohe Schwelle handelt, ist die überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen der ungarischen Unternehmensgruppe nicht verpflichtet, einen CbC-Bericht zu erstellen. Wenn der konsolidierte Umsatz Ihrer Unternehmensgruppe jedoch 750 Millionen Euro übersteigt, wenden Sie sich bitte an unsere Experten.
Wer sollte den CbC-Bericht erstellen, wenn die Unternehmensgruppe einen CbC-Bericht einreichen muss?
Wenn eine Unternehmensgruppe verpflichtet ist einen CbC-Bericht zu erstellen, muss normalerweise die oberste Muttergesellschaft den CbC-Bericht im Land ihres steuerlichen Wohnsitzes einreichen. Die oberste Muttergesellschaft kann jedoch beschließen, diese Verpflichtung an eine ihrer verbundenen Unternehmen abzutreten. Wenn eine oberste Muttergesellschaft befindet sich außerhalb der Grenzen der Europäischen Union und Ungarn hat kein automatisches Informationsaustauschabkommen mit ihrem Heimatland, dann muss entweder die ungarische Gesellschaft oder ein anderes Gruppenmitglied – das in der Europäischen Union ansässig ist – die CbC-Meldepflicht erfüllen.
Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass ein ungarisches Unternehmen der Ungarischen Steuerbehörde Informationen zur Verfügung stellen muss, auch wenn ein anderes Gruppenmitglied (d. h. nicht der ungarische Steuerzahler) zur Vorlage des CbC-Berichts verpflichtet ist.
In diesen Fällen muss das so genannte Formular 19T201T ausgefüllt und bis zum 31. Dezember 2019 bei den Ungarischen Steuerbehörden eingereicht werden. In diesem Formular wird die Identifizierung des Gruppenmitglieds angefordert, das die CbC-Berichtspflichten erfüllt.
Welche Sanktionen können gegen einen ungarischen Steuerzahler verhängt werden, wenn die Melde-, oder Datenübermittlungspflicht der CbC nicht eingehalten wird?
Die maximale Ausfallstrafe beträgt 20 Millionen Forint. Es lohnt sich daher, sorgfältig zu untersuchen, ob der ungarische Steuerzahler einer Melde-, oder Datenübermittlungspflicht unterliegt.
Sollten Sie Fragen zu den CbC-Berichts-, und Datenübermittlungsanforderungen oder zum Ausfüllen des Formulars 19T201T haben, wenden Sie sich bitte an unsere Verrechnungs-preiseexperten.